Satzung
Satzung § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Verband CPM Therapie e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Mitglieder, die Anbieter von CPM-Therapie zur häuslichen Patientenversorgung sind. Insbesondere verhandelt der Verein Rahmenverträge mit gesetzlichen Krankenkassen.
Er vertritt jedoch auch die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Institutionen, die durch ihre Tätigkeit in den Markt für die Versorgung gesetzlich versicherter Patienten mit CPM-Motorbewegungsschienen regulatorisch eingreifen bzw. eingreifen können.
Der Verein hat keine wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere soll er keine Vermögenswerte – welcher Art auch immer – erwirtschaften oder anschaffen oder Gewinne erzielen.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer als natürliche Person selbst oder als juristische Person im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes die CPM-Therapie zur Patientenversorgung im Leistungsumfang anbietet.
Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Kündigung.
Diese ist bei jährlicher Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; die Kündigung ist schriftlich oder per Mail gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. - durch Tod des Mitglieds oder im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person durch Löschung der Firma oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen
Der für jedes Kalenderjahr pauschal erhobene Mitgliedsbeitrag, die einmalige Aufnahmegebühr und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Umlagen können ausschließlich zur Erreichung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Verbandes von den Mitgliedern eingefordert werden. Sie sind zulässig, wenn für den Vorstand erkennbar wird, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks des Verbandes die vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichen und zusätzliche Maßnahmen des Verbandes sinnvoll erscheinen.
Der Höhe nach sind verbindlich festgesetzte Umlagen auf max. die Höhe eines Jahresbeitrages pro Mitglied pro Kalenderjahr beschränkt; freiwillig geleistete Umlagen können auch darüber hinaus gehen.
§ 7 Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahl kann einzeln oder auch insgesamt oder in Gruppen von je mehreren Personen erfolgen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Verein wird jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen und dessen Tätigkeit aus Vereinsmitteln bezahlen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben einer persönlichen Zusammenkunft der Mitglieder nach Wahl des Vorstands auch in Form einer Telefonkonferenz oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsformen, etwa in Form einer Videokonferenz, abgehalten werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder im Auftrage des Vorstandes durch den Geschäftsführer einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, aber auch unter Nutzung elektronischer Medien (z.B. per E-Mail) erfolgen.
Bei der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen, in besonders dringenden Fällen bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, im Falle einer Versammlung unter Nutzung von elektronischen Medien oder als Telefonkonferenz ist eine andere eindeutige Art der Stimmabgabe zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitglieder können die Niederschrift auch als Dokument im Rahmen der Nutzung elektronischer Kommunikationsformen erhalten. Auf Antrag eines Mitglieds ist diesem jedoch eine Kopie des Protokolls in schriftlicher Form zu übermitteln.