Satzung

Satzung § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Verband CPM Therapie e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Interessen­vertretung der Mitglieder, die Anbieter von CPM-Therapie zur häuslichen Patienten­versorgung sind. Insbesondere verhandelt der Verein Rahmen­verträge mit gesetzlichen Kranken­kassen.

Er vertritt jedoch auch die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Institutionen, die durch ihre Tätigkeit in den Markt für die Versorgung gesetzlich versicherter Patienten mit CPM-Motor­bewegungs­schienen regulatorisch eingreifen bzw. eingreifen können.

Der Verein hat keine wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere soll er keine Vermögens­werte – welcher Art auch immer – erwirtschaften oder anschaffen oder Gewinne erzielen.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer als natürliche Person selbst oder als juristische Person im Rahmen eines Wirtschafts­betriebes die CPM-Therapie zur Patienten­versorgung im Leistungs­umfang anbietet.

Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung.

    Diese ist bei jährlicher Kündigungs­frist jeweils zum Schluss eines Kalender­jahres möglich; die Kündigung ist schriftlich oder per Mail gegenüber der Geschäfts­stelle zu erklären.

  2. durch Tod des Mitglieds oder im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person durch Löschung der Firma oder Aufgabe des Geschäfts­betriebes.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitglieder­versammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen

Der für jedes Kalender­jahr pauschal erhobene Mitglieds­beitrag, die einmalige Aufnahme­gebühr und die Umlagen werden von der Mitglieder­versammlung festgesetzt.

Die Umlagen können ausschließlich zur Erreichung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Verbandes von den Mitgliedern eingefordert werden. Sie sind zulässig, wenn für den Vorstand erkennbar wird, dass zur ordnungs­gemäßen Erfüllung des satzungs­gemäßen Zwecks des Verbandes die vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichen und zusätzliche Maßnahmen des Verbandes sinnvoll erscheinen.

Der Höhe nach sind verbindlich festgesetzte Umlagen auf max. die Höhe eines Jahres­beitrages pro Mitglied pro Kalender­jahr beschränkt; freiwillig geleistete Umlagen können auch darüber hinaus gehen.

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell­vertretenden Vorsitzenden, dem Schatz­meister und dem Schrift­führer. Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahl kann einzeln oder auch insgesamt oder in Gruppen von je mehreren Personen erfolgen.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Verein wird jeweils von 2 Vorstands­mitgliedern gemein­schaftlich vertreten.

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäfts­führer bestellen und dessen Tätigkeit aus Vereins­mitteln bezahlen.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitglieder­versammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss­fähig.

Außerordentliche Mitglieder­versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder­versammlungen können neben einer persönlichen Zusammen­kunft der Mitglieder nach Wahl des Vorstands auch in Form einer Telefon­konferenz oder mit Hilfe elektronischer Kommunikations­formen, etwa in Form einer Video­konferenz, abgehalten werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitglieder­versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden oder im Auftrage des Vorstandes durch den Geschäfts­führer einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, aber auch unter Nutzung elektronischer Medien (z.B. per E-Mail) erfolgen.

Bei der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tages­ordnung mitzuteilen.

Die Einberufungs­frist beträgt in der Regel vier Wochen, in besonders dringenden Fällen bzw. einer außer­ordentlichen Mitglieder­versammlung eine Woche.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitglieder­versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder­versammlung einen Versammlungs­leiter.

Durch Beschluss der Mitglieder­versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tages­ordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschluss­anträgen entscheidet die Mitglieder­versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm­enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungs­änderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereins­zwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen durch Hand­zeichen, im Falle einer Versammlung unter Nutzung von elektronischen Medien oder als Telefon­konferenz ist eine andere eindeutige Art der Stimm­abgabe zu Beginn der Versammlung bekannt­zugeben.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs­ergebnisses in einer Nieder­schrift festzuhalten; die Nieder­schrift ist von dem vom Vorstand bestimmten Protokoll­führer zu unter­schreiben.

Die Mitglieder können die Nieder­schrift auch als Dokument im Rahmen der Nutzung elektronischer Kommunikations­formen erhalten. Auf Antrag eines Mitglieds ist diesem jedoch eine Kopie des Protokolls in schriftlicher Form zu übermitteln.